Mitarbeiter-werben-Mitarbeiter-Prämienregelung

(1) Gewinnt ein bei und für die avanti GmbH im Arbeitsverhältnis stehender Mitarbeiter (nachfolgend „Werbender“) einen neuen Mitarbeiter (nachfolgend „Geworbener“) und kommt infolge der Empfehlung ein Arbeitsvertrag zustande, entsteht ein Anspruch auf eine Werbeprämie nach Maßgabe dieser Regelung (nachfolgend „Prämie“ genannt).

Eine Empfehlung gilt als ursächlich für die Einstellung, wenn der Werbende den Geworbenen vor dessen eigener Bewerbung oder vor einer sonstigen Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber namentlich gegenüber dem Arbeitgeber benannt hat und diese Empfehlung für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens ursächlich war oder wenn der Geworbene über einen individuellen Empfehlungslink, der im persönlichen Netzwerk geteilt werden kann (z.B. via WhatsApp, E-Mail etc.) seine Bewerbung einreicht.
Eine Ursächlichkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn der Geworbene dem Arbeitgeber bereits bekannt war, sich bereits beworben hatte oder parallel über einen anderen Rekrutierungsweg in das Bewerbungsverfahren einbezogen wurde, ohne dass die Empfehlung hierfür maßgeblich war.
Im Streitfall entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) über das Vorliegen der Ursächlichkeit.

(2) Wird ein Geworbener von mehreren Mitarbeitern geworben, entsteht der Prämienanspruch nur einmal. In diesem Fall wird die Prämie grundsätzlich zu gleichen Teilen unter den Werbenden aufgeteilt, sofern nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine andere Aufteilung nach billigem Ermessen des Arbeitgebers angemessen ist.
Der Arbeitgeber teilt die Aufteilung den beteiligten Mitarbeitern in Textform mit.

(3) Voraussetzung für den Prämienanspruch ist, dass es sich bei der geworbenen Person um eine qualifizierte Fachkraft handelt, also um eine Person, die eine in Deutschland erworbene oder anerkannte dreijährigen Ausbildung besitzt. Weitere ist Voraussetzung ist, dass die Werbung vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Geworbenen in Textform gegenüber avanti erfolgt und folgende Angaben enthält:

– Name des Geworbenen,
– soweit bekannt Kontaktdaten oder Qualifikation,
– Zeitpunkt der Empfehlung,
– Name des Werbenden.

Empfehlungen, die erst nach Beginn des Bewerbungsverfahrens oder nach Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgen, begründen keinen Prämienanspruch, es sei denn, die Empfehlung war nachweislich dennoch ursächlich für die Einstellung.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, ein standardisiertes Verfahren oder digitale Tools für Empfehlungen vorzugeben.

(4) Der Anspruch auf die Prämie entsteht in drei voneinander unabhängigen Teilansprüchen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen

a) Der erste Teilanspruch entsteht mit tatsächlichem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Geworbenen und wenn der Geworbene in den ersten 2 Monaten seiner Beschäftigung eine Produktivität von mindestens 90% erreicht.

Berechnungsgrundlage für die Produktivitätsquote ist die arbeitsvertragliche Sollarbeitszeit.

Für das Erreichen der Produktivitätsquote werden die in dem maßgeblichen Zeitabschnitt (bezogen auf Buchstabe a somit die Beschäftigungsmonate 1 und 2) tatsächlich geleisteten Stunden miteinander addiert und ins Verhältnis zur Sollarbeitszeit gestellt. Stichtag für die Beurteilung, ob die Produktivitätsquote erreicht wurde, ist der letzte Kalendertag des maßgeblichen Zeitabschnitts. Urlaubstage und Tage in denen Sonderurlaub geltend gemacht wird, mindern die Produktivität ebenso wenig nicht, wie Tage, in denen wir für den Geworbenen  keinen Einsatz finden. Krankheitstage und Tage, in denen der Geworbene unentschuldigt fehlt, mindern hingegen die Produktivität.

b) Der zweite Teilanspruch und der dritte Teilanspruch entstehen, wenn

aa) bezogen auf den zweiten Teilanspruch der Geworbene in den Beschäftigungsmonaten 3 und 4 seiner Betriebszugehörigkeit eine Produktivität im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a von mindestens 85% erreicht.

bb) bezogen auf den dritten Teilanspruch der Geworbene in den Beschäftigungsmonaten 5 und 6 seiner Betriebszugehörigkeit eine Produktivität im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a von mindestens 85% erreicht.

(5) Die Höhe der Prämie richtet sich nach der vertraglichen Arbeitszeit.

Eine Arbeitnehmer in Vollzeit (35 Wochenarbeitsstunden) erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4 Buchstaben a sowie Buchstabe b Unterbuchstaben aa) und bb) jeweils EUR 1.000,00 brutto. Bei einer Teilzeiteinstellung reduziert sich die Höhe des Anspruchs anteilig im Verhältnis zu der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden.

(6) Ein Anspruch auf die Prämie besteht nur einmal je erfolgreicher Einstellung.