Prämienregelung für Kontaktempfehlungen im Bereich Krankenpflege

1.    Präambel:

Die Kontaktvermittlungsprämie dient der Motivation und Anerkennung von Mitarbeitenden, die Fachkräfte aus dem Bereich Krankenpflege aus ihrem persönlichen oder beruflichen Umfeld auf avanti aufmerksam machen.
Jede Empfehlung trägt zur Gewinnung neuer Kollegen für den Krankenpflege bei und stärkt das gemeinsame Netzwerk.


2.    Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt sind alle externen avanti-Leiharbeitnehmer, unabhängig vom eigenen Fachbereich oder Einsatzgebiet.
Auch Kollegen aus anderen Bereichen (z. B. Bildung & Soziales) dürfen Fachkräfte im Bereich der Krankenpflege empfehlen.
Prämienfähig sind ausschließlich Empfehlungen von Fachkräften mit in Deutschland anerkannter Qualifikation.
Empfehlungen anderer Berufsgruppen (z. B. Pflegehilfskräfte oder pädagogische Fachkräfte) sind nicht prämienberechtigt.

 

3.    Kontaktprämienvoraussetzungen

(1)    Vermittelt ein bei und für die avanti GmbH im Arbeitsverhältnis stehender Mitarbeiter (nachfolgend „Werbender“) ein zustande gekommenes Vorstellungsgespräch (digital oder persönlich)  zwischen avanti und einem Bewerber  und kommt infolge dieser Empfehlung kein Arbeitsvertrag zustande, entsteht ein Anspruch auf eine Kontaktprämie nach Maßgabe dieser Regelung (nachfolgend „Kontaktprämie“ genannt). Kommt ein Arbeitsvertrag zustande, entsteht ein Anspruch auf eine Vermittlungsprämie nach Maßgabe der „Mitarbeiter-werben-Mitarbeiter-Prämienregelung

Eine Ursächlichkeit der Vermittlung liegt insbesondere nicht vor, wenn der Bewerber dem Arbeitgeber bereits bekannt war oder parallel über einen anderen Rekrutierungsweg in das Bewerbungsverfahren einbezogen wurde, ohne dass die Empfehlung hierfür maßgeblich war.
Im Streitfall entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) über das Vorliegen der Ursächlichkeit.


(2) Wird ein Bewerber von mehreren Mitarbeitern geworben, entsteht der Kontaktprämienanspruch nur einmal. In diesem Fall wird die Kontaktprämie grundsätzlich zu gleichen Teilen unter den Werbenden aufgeteilt, sofern nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine andere Aufteilung nach billigem Ermessen des Arbeitgebers angemessen ist.
Der Arbeitgeber teilt die Aufteilung den beteiligten Mitarbeitern in Textform mit.

(3) Voraussetzung für den Kontaktprämienanspruch ist, dass es sich bei dem Bewerber um eine qualifizierte Fachkraft im Bereich Krankenpflege handelt, also um eine Person, die eine in Deutschland erworbene oder anerkannte dreijährigen Ausbildung besitzt.

(4) Der Anspruch auf die Prämie entsteht, wenn es zu einem Vorstellungsgespräch zwischen avanti und dem Bewerber kommt und kein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt. Wird ein Arbeitsverhältnis begründet, bestimmen sich die Ansprüche des Werbenden nach Maßgabe der „Mitarbeiter-werben-Mitarbeiter-Prämienregelung“

(5) Die Höhe der Kontaktvermittlungsprämie beträgt EUR 50,00 brutto.

(6) Sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Kontaktvermittlungsprämie erfüllt, ist der Anspruch fällig mit dem Lohnlauf der nächsten Gehaltsabrechnung des Werbenden.

(7) Ein Anspruch auf die Kontaktprämie besteht nur einmal je Bewerber.

(8) Rückwirkende Zahlungen für Empfehlungen, die vor Einführung dieser Regelung (22.06.2026) eingegangen sind, sind ausgeschlossen